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   OLG Hamm, 28.10.2008 - 2 Ws 314/08   

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https://dejure.org/2008,14034
OLG Hamm, 28.10.2008 - 2 Ws 314/08 (https://dejure.org/2008,14034)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.10.2008 - 2 Ws 314/08 (https://dejure.org/2008,14034)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Oktober 2008 - 2 Ws 314/08 (https://dejure.org/2008,14034)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung nach längerem Ablauf der Bewährungszeit

  • Judicialis

    StGB § 56 f

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56f; StGB § 56g Abs. 2 S. 1
    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung mach Ablauf der Bewährungszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bochum - StVK B 1681/07
  • OLG Hamm, 28.10.2008 - 2 Ws 314/08
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamm, 07.05.1998 - 2 Ws 167/98

    Straferlass, Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes, Zurückstellung der

    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.2008 - 2 Ws 314/08
    Insbesondere gilt die Frist des § 56 g Abs. 2 S. 2 StGB insoweit nicht (zu vgl. Senatsbeschluss vom 07.05.1998, NStZ 1998, 478 f).
  • OLG Oldenburg, 02.04.2002 - 1 Ws 120/02

    Bewährungsfrist; Strafaussetzung; Bewährung; Widerruf; Bewährungswiderruf;

    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.2008 - 2 Ws 314/08
    Ähnliches gilt, wenn die Bewährungszeit seit langem abgelaufen ist (OLG Oldenburg Beschluss vom 02. April 2002 - 1 Ws 120/01, StV 2003, 346).
  • KG, 13.03.2003 - 5 Ws 90/03

    Rechtsfolgen nachträglicher Gesamtstrafenbildung: Neubeginn und Neufestsetzung

    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.2008 - 2 Ws 314/08
    Die Vertrauensbildung ist kein plötzliches Ereignis, sondern ein sich entwickelnder Prozess, in dessen Verlauf der Verurteilte auch die Bearbeitungszeiten in der Justiz berücksichtigen muss (vgl. KG Berlin NJW 2003, 2468, 2469).
  • OLG Düsseldorf, 10.03.1997 - 1 Ws 169/97
    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.2008 - 2 Ws 314/08
    Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird in der Rechtsprechung ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung dann für unzulässig erachtet, wenn seit Rechtskraft der neuen Verurteilung ein erheblicher Zeitablauf (1-2 Jahre) eingetreten ist (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; OLG Köln StV 2001, 412 f.).
  • OLG Hamm, 07.10.2002 - 2 Ws 385/02

    Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung, erneute Verurteilung zu einer

    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.2008 - 2 Ws 314/08
    Dieser hat in der Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten gewinnen können, dem in der Regel bei der Frage, ob eine Strafaussetzung zu widerrufen ist, (mit-) entscheidende Bedeutung zukommt (zu vgl. Senatsbeschluss vom 07.10.2002 - 2 Ws 385/02 - m.w.N.).
  • OLG Köln, 25.06.1999 - 2 Ws 335/99
    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.2008 - 2 Ws 314/08
    Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird in der Rechtsprechung ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung dann für unzulässig erachtet, wenn seit Rechtskraft der neuen Verurteilung ein erheblicher Zeitablauf (1-2 Jahre) eingetreten ist (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; OLG Köln StV 2001, 412 f.).
  • OLG Zweibrücken, 27.01.1995 - 1 Ws 675/94
    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.2008 - 2 Ws 314/08
    Zwar ist es nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung in der Regel geboten, sich wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten des letzten Tatgerichts dessen sach- und zeitnäherer Prognose anzuschließen (vgl. BVerfG NStZ 1995, 357; OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 28. Februar 2008 - 2 Ws 43/08 - m.w.N.).
  • OLG Hamm, 03.10.1983 - 6 Ws 433/83
    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.2008 - 2 Ws 314/08
    Je schwerer und je häufiger der Proband in der Bewährungszeit versagt hat, desto weniger kann sich ein Vertrauen auf den Bestand der Strafaussetzung bilden (zu vgl. OLG Hamm, NStZ 1984, 362 f; LK-Gribbohm, StGB, 11. Aufl., § 56 f Rdnr. 47).
  • OLG Oldenburg, 02.04.2002 - 1 Ws 120/01
    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.2008 - 2 Ws 314/08
    Ähnliches gilt, wenn die Bewährungszeit seit langem abgelaufen ist (OLG Oldenburg Beschluss vom 02. April 2002 - 1 Ws 120/01, StV 2003, 346).
  • OLG Bremen, 05.03.2007 - Ws 7/07
    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.2008 - 2 Ws 314/08
    Auch wenn umstritten ist, welcher Zeitablauf zwischen Bewährungsende und Widerruf noch hinnehmbar ist, besteht aber Einigkeit darüber, dass im Einzelfall maßgeblich ist, ob der Verurteilte noch mit einer gerichtlichen Reaktion auf ein bestimmtes Bewährungsversagen rechnen musste oder angesichts des Verfahrens und des Zeitablaufs darauf vertrauen durfte, dass dieses nicht mehr zum Anlass eines Aussetzungswiderrufs genommen werde (st. Rspr. zu vgl. Senatsbeschluss vom 22.01.2007, 2 Ws 7/07 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 19.02.2019 - 1 Ws 80/19

    Widerruf einer Strafaussetzung: Unzulässigkeit aus Gründen des Vertrauensschutzes

    Allerdings ist der Widerruf nicht unbegrenzt möglich, sondern wird vom Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) begrenzt (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 zu III-1 Ws 150/13, zitiert nach juris Rn. 12 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 2 Ws 314/08, zitiert nach juris Rn. 16; Kinzig, in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 56 f Rn. 27 m.w.N.).

    Danach kann ein Widerruf aus Gründen des Vertrauensschutzes unzulässig sein (Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2012 zu III-1 Ws 498/12, zitiert nach juris Rn. 10 m.w.N. und vom 21. Januar 2014 zu III-1 Ws 611/13), wobei jeweils auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen und im Einzelfall maßgeblich ist, ob der Verurteilte noch mit einer gerichtlichen Reaktion auf ein bestimmtes Bewährungsversagen rechnen musste oder angesichts des Verfahrens und des Zeitablaufs darauf vertrauen durfte, dass dieses nicht mehr zum Anlass eines Aussetzungswiderrufs genommen werde (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 zu III-1 Ws 611/13; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 2 Ws 314/08, zitiert nach juris Rn. 8).

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